ERSTE HILFE

Erste Hilfe

Wir wünschen uns für Sie natürlich eine angenehme und schmerzlose Behandlung. Sollten dennoch Probleme oder Schmerzen auftreten, so möchten wir Ihnen mit den unten aufgeführten Hinweisen weiterhelfen.

Probleme mit herausnehmbaren Apparaturen

Druckstellen am Zahnfleisch können entstehen, wenn die Spangen zu wenig getragen werden, oder weil sich das Gebiss durch Zahnwechsel verändert. Bei Druckstellen oder schlechter Passung sollten Sie telefonisch einen Kontroll-Termin vereinbaren und uns kurzfristig aufsuchen, da die Zahnspange in diesem Zustand nicht mehr gut getragen werden kann.
Bei Problemen im Urlaub hilft das Zurückdrehen der Schrauben und/oder zur Not das kurzzeitige Auslassen der Zahnspange bis zum Abheilen.

Probleme mit festsitzenden Apparaturen

Beim Auftreten von Defekten empfiehlt es sich, uns aufzusuchen.
Falls Defekte am Wochenende oder während der Ferien auftreten:
Bei Bracketverlust kann abgewartet werden:
Das Bracket hängt sicher am Bogen.
Bracketverlust
Bei wunden Stellen an der Schleimhaut:
Wachs kann zum abdecken eingesetzt werden.
Wachsabdeckung
Bei Bogenbruch:
Der Bogen kann, falls möglich, entfernt werden.
Bogenbruch
Dünne Bögen können problemlos mit stabilen Nagelscheren oder Nagelclipsern durchtrennt werden.
Bogenbruch 2
Es empfiehlt sich, das abgetrennte Bogenstück mit einer Pinzette nach hinten zu führen, um es aus dem Mund herauszunehmen.

Bei Defekten des letzten hinteren Brackets: falls der Bogen hier nicht hindurchgeführt wurde, braucht es im Defektfall nicht umgehend ersetzt zu werden. Ein Sondertermin ist bei diesem Defektfall also nicht erforderlich.

Zahnärztlicher Notdienst:

Der zahnärztliche Notdienst ist für Sie erreichbar. (Da nicht alle Zahnärzte im gleichen Maß mit Zahnspangen vertraut sind, kommt es ggf. nur zu einer Minimalversorgung.) Zentrale Notdienstrufnummer der Zahnärztekammer Nordrhein:
Den Notdienstplan der Krefelder Zahnärzte finden Sie auch auf der Homepage des Krefelder Zahnärztekreises:
http://krefelder-zahnaerzte.de/docs/notdienst.php
Weiterhin können Sie sich in wichtigen Fällen an die Ambulanz der Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie in Uerdingen wenden:
Ambulanz Malteser Krankenhaus – St. Josefshospital, Kurfürstenstr. 69, 47829 Krefeld-Uerdingen
Tel.: 0 21 51/4 52-315 (Ambulanz), Tel.: 0 21 51/4 52-0 (Zentrale)

PFLEGETIPPS

manuell

Pflege & Handhabung herausnehmbarer Apparaturen

Plaque, d.h. Zahnbelag, bildet sich nicht nur an den Zähnen, sondern auch an der Zahnspange. Daher genügt es nicht, nur die Zähne zu reinigen, sondern auch die Zahnspange muss geputzt werden. Dies geschieht mit Zahnbürste und Zahnpasta oder Spülmittel. Zusätzliche Reinigungsmittel wie Brausetabletten empfehlen wir nicht unbedingt, da sie die oben beschriebene Reinigung nicht ersetzen, sondern nur unterstützen.

Wir geben zu der Zahnspange kostenfrei eine Zahnspangendose mit. Diese sollte immer dann genutzt werden, wenn sich die Zahnspange nicht im Mund befindet! Die häufigste Ursache für das Verbiegen der empfindlichen Drähte ist die Beförderung in der Hosentasche. Ein häufiger Grund für Verlust ist das Einwickeln der Zahnspange in (Restaurant-) Servietten dar. Die Zahnspange wandert dann nach dem Essen Richtung Küche in den Müll. Auch vor der Vorliebe von Hunden zu Zahnspangen sei gewarnt. Der Hundebiss in eine Zahnspange führt in der Regel zum Totalschaden.

Pflege & Handhabung festsitzender Apparaturen

Bei Behandlung mit einer festsitzenden Apparatur besteht keine Gefahr für den Zahnschmelz solange alle Beläge um die Brackets herum täglich entfernt werden. Eine der wichtigsten Patientenaufgaben während der Behandlung mit einer festsitzenden Apparatur ist deshalb eine exzellente Mundhygiene.

Die gründliche Entfernung der Zahnbeläge wird mit unseren Patienten in den Wochen vor Eingliederung einer festen Zahnspange trainiert. Am Tage der Eingliederung erklären wir dann die speziellen Tricks und üben mit den Patienten den Einsatz von Zahnzwischenraumbürsten, Zahnseide und elektrischen Zahnbürsten.

elektrisch
Zur Zahnpflege empfehlen wir, wegen der nachweislich höheren Effizienz, den Einsatz einer elektrischen Zahnbürste oder einer Ultraschall-Zahnbürste.
interdental
Zur Reinigung der Apparatur gibt es spezielle Interdental-Zahnbürsten, die vor allem auch die Bereiche zwischen den Brackets erfassen. Diese Interdentalbürsten gibt es entweder als Handbürsten oder als Aufsteckkopf für elektrische Zahnbürsten.
elektrisch_2
Färbemittel zur Sichtbarmachung der Zahnbeläge sind während der gesamten Behandlungsdauer auch zu Hause als Kontrollmittel empfehlenswert. Zusätzlich sollte man täglich antibakterielle und fluorhaltige Mundspüllösungen verwenden und mindestens ein Mal in der Woche ein fluorhaltiges Gel. Auch die Zahnpasta muss selbstverständlich fluorhaltig sein.

Ernährungsgewohnheiten sollten so umgestellt werden, dass möglichst selten Zucker und Säuren aufgenommen werden. Wenn aber genascht wird, ist es für die Zähne unerheblich, ob es ein gesüßter Tee, Limonade, ein Stück Schokolade oder gar eine ganze Tafel ist. Es sollte nicht verteilt über den Tag genascht werden!

Einmal am Tag ist Naschen erlaubt. Aber danach Zähne putzen nicht vergessen!

Versiegelung

Zahnversiegelung

Um die Gefahr einer Schmelzschädigung auf ein Minimum zu reduzieren, ist die Versiegelung wichtig. Sie befreit natürlich nicht vor der Notwendigkeit der gewissenhaften Mundhygiene. Sie reduziert aber das Risiko von Entkalkungen erheblich.

Die Versiegelung wird vor dem Einsetzen der festsitzenden Apparatur auf die Außenflächen der Zähne aufgetragen und besteht aus einem fluoridabgebenden Lack. Unabhängig hiervon sollten die Kauflächen der jungen Zähne durch Ihren Zahnarzt versiegelt werden („Fissurenversiegelung“), wenn er/sie das im individuellen Fall für erforderlich hält.

Pflege & Handhabung herausnehmbarer Apparaturen

manuell

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Plaque, d.h. Zahnbelag, bildet sich nicht nur an den Zähnen, sondern auch an der Zahnspange. Daher genügt es nicht, nur die Zähne zu reinigen, sondern auch die Zahnspange muss geputzt werden. Dies geschieht mit Zahnbürste und Zahnpasta oder Spülmittel. Zusätzliche Reinigungsmittel wie Brausetabletten empfehlen wir nicht unbedingt, da sie die oben beschriebene Reinigung nicht ersetzen, sondern nur unterstützen.

Wir geben zu der Zahnspange kostenfrei eine Zahnspangendose mit. Diese sollte immer dann genutzt werden, wenn sich die Zahnspange nicht im Mund befindet! Die häufigste Ursache für das Verbiegen der empfindlichen Drähte ist die Beförderung in der Hosentasche. Ein häufiger Grund für Verlust ist das Einwickeln der Zahnspange in (Restaurant-) Servietten dar. Die Zahnspange wandert dann nach dem Essen Richtung Küche in den Müll. Auch vor der Vorliebe von Hunden zu Zahnspangen sei gewarnt. Der Hundebiss in eine Zahnspange führt in der Regel zum Totalschaden.

Pflege & Handhabung festsitzender Apparaturen

Bei Behandlung mit einer festsitzenden Apparatur besteht keine Gefahr für den Zahnschmelz solange alle Beläge um die Brackets herum täglich entfernt werden. Eine der wichtigsten Patientenaufgaben während der Behandlung mit einer festsitzenden Apparatur ist deshalb eine exzellente Mundhygiene.

Die gründliche Entfernung der Zahnbeläge wird mit unseren Patienten in den Wochen vor Eingliederung einer festen Zahnspange trainiert. Am Tage der Eingliederung erklären wir dann die speziellen Tricks und üben mit den Patienten den Einsatz von Zahnzwischenraumbürsten, Zahnseide und elektrischen Zahnbürsten.

Zur Zahnpflege empfehlen wir, wegen der nachweislich höheren Effizienz, den Einsatz einer elektrischen Zahnbürste oder einer Ultraschall-Zahnbürste.
interdental
Zur Reinigung der Apparatur gibt es spezielle Interdental-Zahnbürsten, die vor allem auch die Bereiche zwischen den Brackets erfassen. Diese Interdentalbürsten gibt es entweder als Handbürsten oder als Aufsteckkopf für elektrische Zahnbürsten.
elektrisch_2
Färbemittel zur Sichtbarmachung der Zahnbeläge sind während der gesamten Behandlungsdauer auch zu Hause als Kontrollmittel empfehlenswert. Zusätzlich sollte man täglich antibakterielle und fluorhaltige Mundspüllösungen verwenden und mindestens ein Mal in der Woche ein fluorhaltiges Gel. Auch die Zahnpasta muss selbstverständlich fluorhaltig sein.

Ernährungsgewohnheiten sollten so umgestellt werden, dass möglichst selten Zucker und Säuren aufgenommen werden. Wenn aber genascht wird, ist es für die Zähne unerheblich, ob es ein gesüßter Tee, Limonade, ein Stück Schokolade oder gar eine ganze Tafel ist. Es sollte nicht verteilt über den Tag genascht werden!

Einmal am Tag ist Naschen erlaubt. Aber danach Zähne putzen nicht vergessen!

Versiegelung

Zahnversiegelung

Um die Gefahr einer Schmelzschädigung auf ein Minimum zu reduzieren, ist die Versiegelung wichtig. Sie befreit natürlich nicht vor der Notwendigkeit der gewissenhaften Mundhygiene. Sie reduziert aber das Risiko von Entkalkungen erheblich.

Die Versiegelung wird vor dem Einsetzen der festsitzenden Apparatur auf die Außenflächen der Zähne aufgetragen und besteht aus einem fluoridabgebenden Lack. Unabhängig hiervon sollten die Kauflächen der jungen Zähne durch Ihren Zahnarzt versiegelt werden („Fissurenversiegelung“), wenn er/sie das im individuellen Fall für erforderlich hält.


KOSTEN

Privatpatienten

Beratung

Die Kosten für die Untersuchung, Beratung und das gegebenenfalls notwendige Röntgenbild werden von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zuverlässig erstattet.

Behandlungskosten

Wenn Sie im Volltarif versichert sind, stellt die Erstattung der Behandlungskosten im Allgemeinen kein Problem dar. Man sollte aber vor Therapiebeginn einen Therapieplan zu Bewilligung einreichen.

Sollten Sie über einen gedeckelten Tarif oder einen Basistarif versichert sein, so könnte die Erstattung tarifbedingt reduziert sein. Eine Deckelung kann auch die Material- und Laborkosten betreffen: Details erfahren Sie von Ihrer Versicherung auf Anfrage oder spätestens nachdem Sie den Therapieplan zur Bewilligung bei Ihrer Krankenkasse eingereicht haben.

Neben der Behandlung mit klassischen „losen und festen Zahnspangen“ haben Privatpatienten auch Anspruch auf Erstattung einer » (unsichtbaren) Schienen-Behandlung.

Wichtiger Hinweis:
Falls Sie einen Tarifwechsel zur Verbesserung der Erstattung planen, so sollten Sie dies vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung (durch Zahnarzt oder Kieferorthopäden) tun. Viele Versicherer lehnen nach erfolgter Erstuntersuchung ein Aufstocken der Erstattungsbeträge ab.

Beihilfepatienten

Beratung

Die Kosten für die Untersuchung, Beratung und das gegebenenfalls notwendige Röntgenbild werden von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zuverlässig erstattet.

Behandlungskosten

Therapiebeginn vor dem 18. Geburtstag

Kieferorthopädie wird von den Beihilfestellen regelmäßig erstattet, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird. Es kommt leider zu keiner Vollerstattung, sondern zu einer Teilerstattung nach den Vorgaben der jeweiligen Beihilfeverordnung. Die tatsächlichen Eigenanteile hängen sehr stark von den unterschiedlichen Beihilfestellen ab. Gerne helfen wir mit Begründung und Erläuterung.

Neben der Behandlung mit klassischen „losen und festen Zahnspangen“ haben Beihilfepatienten auch Anspruch auf Erstattung einer » (unsichtbaren) Schienen-Behandlung. Da Beihilfepatienten immer nur einen prozentualen Beihilfeanspruch haben (Kinder meist 80%), ist ggf. die Tarifgestaltung der privaten Zusatzversicherung wichtig: Wenn diese als Volltarif besteht, kann somit der Eigenanteil deutlich reduziert werden.

Wichtiger Hinweis:
Falls Sie einen Tarifwechsel zur Verbesserung der Erstattung planen, so sollten Sie dies vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung (durch Zahnarzt oder Kieferorthopäden) tun. Viele Versicherer lehnen nach erfolgter Erstuntersuchung ein Aufstocken der Erstattungsbeträge ab.

Therapiebeginn nach dem 18. Geburtstag

Ab dem 18. Geburtstag wird eine kieferorthopädische Behandlung nur noch in schwerwiegenden kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Kombinationsfällen übernommen. (Die grundsätzliche medizinische Notwendigkeit ist für die Beihilfe ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr entscheidend.) Natürlich haben aber auch Beihilfepatienten über 18 Anspruch auf Untersuchung und Beratung – beides wird erstattet. Weiterführende Maßnahmen sollte der Patient im Vorfeld beantragen – wir stellen hierzu gerne den entsprechenden Kostenplan auf.

Da Beihilfepatienten immer nur einen prozentualen Beihilfeanspruch (meist 50-80%) haben, ist ggf. die Tarifgestaltung der privaten Zusatzversicherung wichtig: Wenn diese als Volltarif besteht, reicht hier die medizinische Notwendigkeit aus, um Erstattungsanspruch zu erzielen. Es kann somit immerhin ein Erstattungsanspruch von bis zu 50% auch bei Erwachsenenbehandlungen entstehen.

Wichtiger Hinweis:
Falls Sie einen Tarifwechsel zur Verbesserung der Erstattung planen, so sollten Sie dies vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung (durch Zahnarzt oder Kieferorthopäden) tun. Viele Versicherer lehnen nach erfolgter Erstuntersuchung ein Aufstocken der Erstattungsbeträge ab.

Für Kassenpatienten

Beratung

Die Kosten für die Untersuchung, Beratung und das gegebenenfalls notwendige Röntgenbild werden von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Behandlungskosten

Die aktuellen Richtlinien erlauben eine kieferorthopädische Behandlung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur:

  1. unter bestimmten Bedingungen (siehe: » Wann darf zu Lasten der GKV behandelt werden?)
  2. in begrenztem Umfang (siehe: » Wieviel bezahlt die GKV?)
  3. einige Leistungen und Behandlungen können nicht zu Lasten der GKV erbracht werden (siehe: » Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse nicht?)

1. Wann darf zu Lasten der GKV behandelt werden?

Entscheidend sind die sog. „Kieferorthopädischen Indikations-Gruppen“. Hierdurch werden Zahn- und Kieferbefunde in verschiedene Ausprägungsgrade eingestuft. (Nachlesen können sie die genauen Regeln hier: » KIG-Einstufung.)

Auch wird nach dem Alter des Patienten unterschieden:

4.-9. Lebensjahr (Milchgebiss oder frühes Wechselgebiss)

Für jüngere Kinder gibt es leider nur in Ausnahmefällen, bei bestimmten, sehr schwerwiegenden Befunden (KIG D5, M4/M5, O4, O5, B4, K4, P3) eine Frühbehandlung für maximal 6 Quartale.

9.-18. Lebensjahr (spätes Wechselgebiss)

Eine Hauptbehandlung kann frühestens nach dem 9. Geburtstag erfolgen. Das Kind muss sich zusätzlich in der Zahnungsphase „spätes Wechselgebiss“ befinden (= mehr als 12 neue Zähne) und eine » KIG-Einstufung der Gruppen 3-5 aufweisen (KIG= Kieferorthopädische Indikations-Gruppe).

Ab dem 18. Lebensjahr

Ab dem 18. Geburtstag wird eine kieferorthopädische Behandlung nur noch in schwerwiegenden kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Kombinationsfällen übernommen. Zusätzlich muss eine » KIG-Einstufung der Gruppen KIG A5, D4/D5, M4, O5, B4, K4 vorliegen. (Die grundsätzliche medizinische Notwendigkeit ist nach den Richtlinien für die GKV ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr entscheidend.) Natürlich haben aber auch Kassenpatienten über 18 Anspruch auf Untersuchung und Beratung beides wird erstattet. Weiterführende Maßnahmen werden im Rahmen der Erstberatung besprochen. Wir stellen hierzu gerne den entsprechenden Kostenplan auf. Sollte eine Zusatzversicherung bestehen, können weiterführende Maßnahmen im Vorfeld dort beantragt werden.

2. Wieviel zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?

Der Leistungsumfang bei der GKV ist beschränkt auf das ausreichende, notwendige und zweckmäßige Maß. Die hierbei anfallenden Kosten rechnet die Praxis zu 80% (beim zweiten Kind, wenn es sich zeitgleich in Behandlung befindet: 90%) direkt mit der GKV ab. Die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteile (20% oder 10%) tragen zunächst die Eltern.
Die Eigenanteile der GKV-Behandlung werden nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der GKV an die Eltern erstattet.
Neben der Behandlung mit klassischen „losen“ wird unter bestimmten Bedingungen auch die „feste Zahnspange“ erstattet.

3. Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse NICHT?

Die gesetzliche KV sieht in folgenden Fällen keine Erstattung vor:
  • Maßnahmen zur Steigerung des Komforts, Verkürzung der Behandlungsdauer oder auch Verbesserung des angestrebten Behandlungsziels parallel zu einer Kassenbehandlung [siehe: » Private Begleitkosten für Kassenpatienten]

KIG-Einstufung

Gesetzliche Grundlagen

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten gehört die kieferorthopädische Behandlung nach § 29 zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn vor Beginn der Behandlung anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indiaktionsgruppen (KIG) eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen durch den Kieferorthopäden erfolgte.

Behandlungen der KIG 1 und 2 werden zwar von den gesetzlichen Kassen nicht mehr bezahlt, sind aber oftmals dennoch medizinisch sinnvoll und werden im Allgemeinen von Zusatzversicherungen bezuschusst.
In diesen Fällen wäre eine Behandlung zu privaten Lasten möglich z. B. um späteren Folgeerkrankungen vorzubeugen.

KIG_Tabelle_Schneider
Grad A: Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches (Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten bzw. andere kraniofaziale Anomalien) sind und bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

Grad U: Zahnunterzahlen – also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage – sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wenn ein Lückenschluss oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung notwendig ist.

Grad S: Bei Zahndurchbruchsstörungen (Verlagerung / Retention) wird eine KFO-Behandlung von der GKV übernommen. Ausnahme sind Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.

Grad D: Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rücklage des Unterkiefers mehr als 6mm beträgt (bezogen auf die sagittale Frontazahnstufe). Eine Rücklage des Unterkiefers ab 3mm bis 6mm muss jedoch privat bezahlt werden.

Grad M: Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer oder umgekehrte Frontzahnüberbisse) bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Hier besteht dann ein Kopfbiss oder frontaler Kreuzbiss.

Grad O: Ein offener Biss (frontal aber auch seitlich) sollte auch bei geringer Ausprägung behandelt werden, wird jedoch erst ab einer Ausprägung von über 2mm (Abstand der Schneidekanten bzw. Höckerspitzen voll durchgebrochener Zähne von Ober- und Unterkiefer) übernommen.

Grad T: Tiefbisse werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem verletzenden Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt. Kommt es nicht zu einem so genannten traumatischen Einbiss, müssen die Kosten jedoch privat bezahlt werden.

Grad B: Buccal- oder Lingualokklusion, also das „Vorbeißen“ von Seitenzähnen, bleibt im Leistungskatalog der GKV.

Grad K: Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die gesetzliche Kasse nur dann für die Behandlung auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation im Seitenzahnbereich herrscht.

Grad E: Kontaktpunktabweichungen im Sinne von Zahnfehlständen (z.B. bei Engstand) werden erst ab einer Ausprägung von über 3mm Kontaktpunktabweichung bleibender Zähne von der GKV übernommen.

Grad P: Platzmangelsituationen werden nur dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn der Platzmangel mehr als 3mm beträgt.

Private Begleitkosten für Kassenpatienten

Wenn in der Behandlung höherwertige Maßnahmen zur Steigerung des Komforts, Verkürzung der Behandlungsdauer oder auch Verbesserung des angestrebten Behandlungsziels gewünscht sind, kommen neben der GKV-Behandlung private Begleitmaßnahmen zum Einsatz.
Schutzlack
Hierzu zählen:

Schutzlack (der vor Karies schützt)

Funktionsanalyse
» Funktionsanalyse zur Vermeidung von Kiefergelenksfehlbelastungen
Brackets
Präzisere und verlässlichere Klebetechniken und moderne Bracketsysteme:
» Keramik-Brackets,
» Speed-Brackets mit hochelastischen Drähten, die sanfter und zugleich effektiver wirken
Hilgers Pendel
Mitarbeitsunabhängige Systeme:

z.B. zur Vermeidung von Extraktionen:
» Hilgers-Pendel oder Kele-Slider

Herbstschanier
zur Bißlageeinstellung:
» Herbstscharnier
SUS
zur Bißlageeinstellung:
» SUS-Apparaturen

Weitere Information zum Abschluss einer Zusatzversicherung zur Abdeckung von privaten Begleitkosten finden Sie » hier.

Reine Privatbehandlung für Kassenpatienten

Immer wieder erleben wir Fälle, in denen eine kieferorthopädische Behandlung notwendig ist, auch wenn die Richtlinien dies (noch) nicht zulassen. » Beispiele aus der täglichen Praxis finden Sie weiter unten. Die hierdurch ausgelösten Kosten werden vom Patienten bzw. einer bestehenden Zusatzversicherung getragen. Weitere Information zum Abschluss einer Zusatzversicherung zur Abdeckung einer reinen Privatbehandlung finden Sie » hier.
Beispiel 1
1. Behandlung (noch) nicht möglich:

Ein 10jähriger Junge mit einer Frontzahnstufe von 8 mm, aber langsamem Zahnwechsel. Das angefertigte Panoramaröntgenbild zeigt, dass es noch ein bis zwei Jahre dauern wird, bis der Zahnwechsel weit genug fortgeschritten sein wird, um richtliniengemäß eine Kassenbehandlung starten zu dürfen. Der Junge wird aber wegen seiner Zahnstellung gehänselt und wünscht sich eine Verbesserung. Die Eltern wollen nicht mehr warten und entscheiden sich zur Privatbehandlung.

Beispiel 2
2. Schwierigkeit (noch) nicht hoch genug:

Bei einem Mädchen liegt im Unterkiefer ein Platzmangel von 2,5 mm für den unteren rechten Eckzahn vor. Die Lückenöffnung könnte noch gut erfolgen, aber die GKV greift nicht (KIG P2). Die Backenzähne schieben von hinten nach, so dass der Platzmangel zunehmen wird. Wartet man ein Jahr, kann der Platzmangel durchaus auf 3,5 – 4 mm ansteigen, so dass dann die GKV greift. Der Platzmangel ist dann aber so groß, dass ggf. bleibende Zähne entfernt werden müssen.

beispiel 3
3. Andere Methode gewünscht:

Zur Vermeidung einer Multibracket-Apparatur soll eine » (unsichtbare) Schienen-Behandlung durchgeführt werden.
Bei Teenagern sinkt, im Vergleich zu einer festsitzenden Behandlung, das Kariesrisiko erheblich.

beispiel ballsport
Bei Ballsportlern wird das Verletzungsrisiko vermindert.
beispiel blasmusik
Bei Blasmusikern gibt es keine Beeinträchtigung des Ansatzes.

Hinweise zur Zusatzversicherung Kieferorthopädie

1. Früh abschließen!

Sie müssen die Versicherung abgeschlossen haben, bevor Sie erfahren, dass eine kieferorthopädische Behandlung notwendig werden wird. (Eine Beratung durch Ihren Zahnarzt oder einen Kieferorthopäden zum Thema Kieferorthopädie darf also bei Vertragsabschluss noch nicht stattgefunden haben.)

2. Den Leistungsinhalt kritisch prüfen

Wichtig ist hier, dass Sie sowohl die » „Privaten Begleitkosten“ im Rahmen einer Kassenbehandlung abdecken, wie auch die » „Reine Privatbehandlung“ bei Vorliegen einer KIG 1 oder 2 oder verzögerter Gebissentwicklung. Teilweise beschränken sich nämlich die Versicherer auf die eine ODER die andere Alternative.

3. Schienen-Behandlung berücksichtigen

Häufig kommt der Wunsch auf, die „feste Zahnspange“ zu vermeiden (z.B. Angst vor Zahnschäden, kosmetische Beeinträchtigung, Sorge vor Verletzung beim Sport oder Beeinträchtigung des Ansatzes bei Blasmusikern, …). In diesen Fällen ist je nach Zahnstellung ggf. eine » (unsichtbare) Schienen-Behandlung eine geeignete Alternative. Diese Methode wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Einige Zusatzversicherungstarife erstatten die Behandlungskosten.

4. Prophylaxe, konservierende Leistungen, Zahnersatz und Implantate berücksichtigen

Grundsätzlich sollte die Zusatzversicherung:

  • Prohylaxe unterstützen, so dass Sie halbjährlich durch Ihren Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen können – auch und gerade während der kieferorthopädischen Behandlung.
  • Sollte trotz bester Pflege doch einmal eine Füllung (=konservierende Leistung) notwendig werden, so gibt es auch in der Füllungstherapie neben der Kassenleistung höherwertige Behandlungsmethoden. Diese werden von vielen Zusatzversicherungstarifen bezuschusst.
  • Gelegentlich werden auch bei Kindern und Jugendlichen Kronen (=Zahnersatz) nötig. Je nach Wahl der Versorgungsqualität fallen für Eltern/Patienten nicht unerhebliche Zuzahlungen an.
  • Bei Zahnverlust oder Nichtanlage kann die ideale Therapieform die Implantat-Versorgung mit 18 Lebensjahren sein. Zusatzversicherungen können dies bezuschussen, wenn die Versicherung vor Bekanntwerden der Nichtanlage bzw. vor Eintritt des Zahnverlustes bestanden hat.
Weiterführende Links:

Stiftung Warentest: » www.test.de/Zahnversicherung-Kieferorthopaedie-Privater-Schutz-hilft-sparen-1742920-0/
(Hinweis: Test von 2009. Das Prinzip ist gut erklärt, die Tarife sind ggf. nicht mehr erhältlich.)

Übersichtliche aktuelle Aufbereitung:
» www.waizmanntabelle.de/kinder

Versicherungsportal für Zusatzversicherungen:
» www.zahnzusatzversicherungsvergleich.org/kieferorthopaedie.html

Kosten­erstattung – ein bundesgesetzliches Wahl­recht für alle gesetzlich Ver­sicherten

Für Behandlungs­methoden die über das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche hinausgehen, können auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen keine Kosten übernommen werden. Wenn Sie von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen, können Sie sämtliche kieferorthopädische Leistungen in Anspruch nehmen. Sie erhalten für diese Leistungen eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Sie bei der Krankenkasse einreichen.

Das Gesundheits­modernisierungs­gesetz 2004 sieht für alle gesetzlich versicherten Patienten die Möglichkeit der Kosten­erstattung vor. Dieses in seiner aktuellen Form (2014) bundes­gesetzlich garantierte Wahlrecht des Patienten nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) kann von jedem gesetzlich versicherten Patienten gewählt werden und gilt für mindestens 3 Monate für die gewählte Person (z. B. das familien­versicherte Kind) und für den gewählten Bereich (z.B. zahnärztliche Versorgung einschließlich kieferorthopädischer Leistungen). Über die Wahl der Kosten­erstattung hat der Versicherte seine Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.

Kosten die nicht von der Kranken­kasse übernommen werden sind vom Versicherten zu tragen.
 Die Kranken­kasse kann Abschläge vom Erstattungs­betrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5% in Abzug bringen. Haben Sie eine Zusatz­versicherung, übernimmt diese unter Umständen auch einen Teil der Rechnung.

Nur bei Kosten­erstattung ist eine Wahl der Behandlungs­möglichkeiten gegeben, wobei der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der von der gesetzlichen Kranken­versicherung vorgesehenen Basisleistung erhalten bleibt.

Quelle: SGB V 2014; Positivliste kiefer­orthopädische Leistungen BEMA 2004; KZBV

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