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Die restlichen 10% oder 20% werden nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurückerstattet.
Die Kassenbehandlung unterliegt in der heutigen Zeit leider erheblichen Einschränkungen. So haben Eltern und Behandler keine freie Wahl der Behandlungsmittel.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12, Abs. 1 SGB V) schreibt vor, dass jeweils nur die billigste erfolgversprechende Therapie auf Chipkarte abgerechnet werden darf.
Zum Glück ist es auch dem Kassenpatienten erlaubt, durch die Wahl "außervertraglicher Leistungen" die Behandlung den individuellen Wünschen anzupassen.
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