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Der Kieferorthopäde muß beim Kassenpatient unmittelbar vor dem geplanten Behandlungsbeginn anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) feststellen, ob das Ausmass einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse hat.
Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Grade eingeteilt. Der Befund mit dem höchsten Behandlungsbedarf entscheidet über die Kostenübernahme. Nur bei Einstufung in Grad 3, 4 und 5 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenversicherung.
Zum Beispiel berechtigt eine Frontzahnstufe von mehr als 6,0 mm zur Behandlung. Hat ein Kind aber "nur" 6,0 mm, so darf keine Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen.
Wenn die Behandlung Ihres Kindes aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen herausfällt, muss es nicht auf ein strahlendes Lächeln und schöne Zähne verzichten.
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